BGH - Urteil vom 08.02.1989
IVa ZR 98/87
Normen:
BGB §§ 1953, 1959, § 2306 Abs. 1 Satz 2, §§ 2083, 2082, 2285, §§ 2278, 2299, 2346, § 1954 Abs. 1, § 119 Abs. 2; ZPO § 265, § 91a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 119 Abs. 2 Nachlaßverbindlichkeiten 1
BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundsätze 2
BGHR BGB § 2083 Anfechtungsfrist 1
BGHR BGB § 2278 Abs. 1 Auslegung 1
BGHR BGB § 2296 Abs. 2 Satz 1 Rücktrittserklärung 1
BGHR ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsausschlagung 1
BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Hilfsantrag 1
BGHZ 106, 359
DRsp I(174)238b-c
DRsp IV(409)251b
DRsp-ROM Nr. 1992/2078
FamRZ 1989, 496
MDR 1989, 523
NJW 1989, 2885
WM 1989, 960
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung eines Vermächtnisses; Anfechtung der Annahme der Erbschaft; Urteilsausspruch bei hilfsweiser einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 98/87

DRsp Nr. 1992/2075

Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung eines Vermächtnisses; Anfechtung der Annahme der Erbschaft; Urteilsausspruch bei hilfsweiser einseitiger Erledigungserklärung

»a) Die Verbindung von Erbverzicht und einem Vermächtnis zugunsten des Verzichtenden in einem und demselben notariellen Vertrag spricht für einen (kausalen) Zusammenhang zwischen beidem und damit für ein vertragsmäßiges Vermächtnis. b) Die Anfechtung eines Vermächtnisses ist nicht im Sinne von § 2083 "nach § 2082 BGB ausgeschlossen", wenn dem Anfechtungsrecht bereits § 2285 BGB entgegensteht. c) Die Annahme einer Erbschaft kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache "Nachlaß" anfechtbar sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Irrtum ein Vermächtnis betrifft, das den Nachlaß derart belastet, daß der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre. d) Die Ausschlagung einer Erbschaft, auch diejenigen gem. § 1975 Abs. 1 BGB, bewirkt keine Rechtsnachfolge i. S. v. § 265 ZPO vom "vorläufigen" auf den "endgültigen" Erben. Einer so weit gehenden Ausdehnung des § 265 ZPO steht auch § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen.