BFH - Urteil vom 28.10.2009
I R 116/08
Normen:
KStG 1999/2002 n.F. § 8b Abs. 1 S. 1; KStG 1999/2002 n.F. § 27;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 6 K 383/04 - 10.11.2008 (EFG 2009, 1412),

Einbeziehung von Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte; Speisung der Gewinnausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft; Verrechnung von Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen I R 116/08

DRsp Nr. 2010/2021

Einbeziehung von Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte; Speisung der Gewinnausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft; Verrechnung von Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile

Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen.

Normenkette:

KStG 1999/2002 n.F. § 8b Abs. 1 S. 1; KStG 1999/2002 n.F. § 27;

Gründe:

I.

Gegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr 2001 die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Ihr Stammkapital betrug 200 000 DM und wurde je zur Hälfte von KS und HG gehalten.