FG Saarland - Beschluss vom 05.10.2001
1 V 166/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ;

Einkommensteuer; Gründung einer Praxisgemeinschaft - keine Praxisveräußerung; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Einkommensteuerbescheides 1994

FG Saarland, Beschluss vom 05.10.2001 - Aktenzeichen 1 V 166/01

DRsp Nr. 2002/1186

Einkommensteuer; Gründung einer Praxisgemeinschaft - keine Praxisveräußerung; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Einkommensteuerbescheides 1994

Gründet ein bislang in einer Einzelpraxis tätiger Psychotherapeut mit zwei Berufskollegen eine Praxisgemeinschaft, wobei die "Neuen" für die Einrichtung und den Praxiswert einen Ausgleich zahlen, so führt dieser Vorgang nicht zu einer (steuerbegünstigten) Veräußerung der freiberuflichen Praxis.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Antragsteller ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Als solcher war er bis Mitte 1994 freiberuflich mit eigener Alleinpraxis in angemieteten Räumen in D tätig. Zum 1. Juli 1994 bildete der Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Therapeuten eine Praxisgemeinschaft (ESt 1994, Bl. 14). Laut "Vertrag über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft" (§ 1 Abs. 2) war Zweck der Gesellschaft "der Betrieb einer

psychotherapeutischen, ärztlichen sowie psychologischen Praxis mit dem

Zweck, sich gemeinsamer Praxisräume, gemeinsamen Personals, sowie

gemeinsamen Inventars zu bedienen und sonstige Aufwendungen und Kosten, die im

Zusammenhang mit dem Betrieb der Praxis entstehen, zu