BFH - Urteil vom 17.10.2001
I R 97/00
Normen:
EStG § 20 ; AO (1977) § 42 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 181
BFH/NV 2002, 240
BFHE 197, 63
DB 2002, 125
DStR 2002, 78
GmbHR 2002, 169
NZG 2002, 347
Vorinstanzen:
FG München,

Einkünfteverlagerung durch zinsloses Gesellschafterdarlehen

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen I R 97/00

DRsp Nr. 2002/918

Einkünfteverlagerung durch zinsloses Gesellschafterdarlehen

»1. Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen. 2. Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.«

Normenkette:

EStG § 20 ; AO (1977) § 42 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Revisionsbeklagte ist Rechtsnachfolgerin der X-AG, die im erstinstanzlichen Klageverfahren Klägerin war. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs.

Die X-AG war im Streitjahr (1990) mit 49 v.H. des Stammkapitals an der S-GmbH beteiligt. Die übrigen Anteile an der S-GmbH hielt die Y-AG, die sich mit der X-AG zwecks Beherrschung der S-GmbH zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatte.