BFH - Urteil vom 02.10.2003
IV R 13/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2724
BFH/NV 2004, 132
BFHE 203, 373
BStBl II 2004, 985
DB 2003, 2681
DStR 2003, 2156
NJW 2004, 319
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 194/01

Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen IV R 13/03

DRsp Nr. 2003/15260

Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

»1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).2. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen.3. Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe: