FG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2018
15 K 3568/16 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); GesV § 13 Abs. 1 S. 2; GesV § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2006
DStRE 2019, 604
DStZ 2018, 638
EFG 2018, 1548

Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines GbR-Gesellschafters als Vorabgewinn oder Sondervergütung i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Tätigkeitsvergütung als Werbungskosten der GbR

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 15 K 3568/16 E

DRsp Nr. 2018/11592

Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines GbR-Gesellschafters als Vorabgewinn oder Sondervergütung i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Tätigkeitsvergütung als Werbungskosten der GbR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); GesV § 13 Abs. 1 S. 2; GesV § 13 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Einordnung einer Tätigkeitsvergütung an den Kläger alsGbR-Gesellschafter als Vorabgewinn oder als Sondervergütung.

Der Kläger ist seit 2006 mit 10 % beteiligt an der A GbR, die mit Finanzinstrumenten handelt. Die GbR erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Mangels inländischen Wohnsitzes des Mitgesellschafters erließ der Beklagte am 21.06.2016 für das Streitjahr 2010 einen negativen Feststellungsbescheid für die GbR und berücksichtigte die anteiligen Einkünfte des Klägers seitdem bei dessen Veranlagungen zur Einkommensteuer.

Der Gesellschaftsvertrag (Ges\/) enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

· § 5 Einlagen:Abs. 1: B und C haben sofort fällige Bareinlagen von 270.000 EUR und 30.000 EUR zu leisten.Abs. 2: Darüber hinaus wird C der Gesellschaft sein Know-how und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.