LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2005
5 Sa 742/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 625 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1562/05

Einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist - Rechte aus Betriebsübergang nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis - Widerspruch gegen stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 742/05

DRsp Nr. 2006/21566

Einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist - Rechte aus Betriebsübergang nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis - Widerspruch gegen stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. Hat der Insolvenzverwalter die Kündigungsfrist im schriftlichen Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin und im Anschluss an eine gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam gewordene Kündigung verlängert, kommt ein Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) nicht in Betracht; zu derartigen Verlängerungsvereinbarungen sind die Arbeitsvertragsparteien aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art befugt.2. Die in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete Rechtsfolge tritt nur bei den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, nicht dagegen bei zuvor bereits beendeten Arbeitsverhältnissen.3. Die in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn jeweils ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne des Gesetzes durch den Insolvenzverwalter erfolgt; der Widerspruch kann auch bereits kurz vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 625 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand: