Die Klägerinnen sind zu gleichen Teilen befreite Vorerbinnen ihres am 16. Oktober 1971 verstorbenen Ehemannes (Klägerin zu 1) und Vaters (Klägerin zu 2) R. R. Dieser hielt bei seinem Tode 67,78 % des Stammkapitals der Beklagten zu 1, einer GmbH, der gegenwärtig außerdem noch die beiden Töchter des Verstorbenen aus erster Ehe als Gesellschafter angehören. Im Testament des Erblassers vom 25. Februar 1971 ist Testamentsvollstreckung bis zu dem Zeitpunkt, in dem jeder der Nacherben das 28. Lebensjahr vollendet hat, mindestens aber für die Dauer von 30 Jahren angeordnet. Alleiniger Testamentsvollstrecker ist zur Zeit der Beklagte zu 2.
Nach Abschnitt VI Nr. 1 des Testaments sind die Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Abschnitt VI Nr. 3 Buchst. c lautet:
"Die Testamentsvollstrecker haben den Nachlaß auf die angeordnete Dauer der Testamentsvollstreckung nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten; sie üben insbesondere ausschließlich und ohne Einschränkung alle Rechte der Erben, auch deren Stimmrechte in den Gesellschaften und Unternehmen aus, an denen ich beteiligt bin, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. ...
Soweit ein Testamentsvollstrecker als solcher derartige Rechte nicht wahrnehmen kann, z.B. weil sie nicht zum Nachlaß gehören, sondern in der Person der Erben entstanden sind, mache ich meinen Erben die Auflage, sich auch die Ausübung dieser Rechte durch die jeweiligen Testamentsvollstrecker gefallen zu lassen.
Bei Gesellschafterrechten, die nicht vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden dürfen, haben die Erben diese zu hören und entsprechend ihren einverständlichen Weisungen zu handeln.
..."
In Abschnitt VII werden die Testamentsvollstrecker angewiesen, sofort - falls beim Tod des Erblassers noch nicht geschehen - dafür zu sorgen, daß ein Beirat gebildet wird, der aus den vorgesehenen Testamentsvollstreckern und drei weiteren Personen bestehen soll. Bei Eintritt des Erbfalls war dem bereits durch entsprechende Fassung des § 6 der Satzung Rechnung getragen. § 6 Nr. 2 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 21. Februar 1974 bestimmt, daß "von R. R. eingesetzte Testamentsvollstrecker oder Ersatztestamentsvollstrecker... automatisch auf die Dauer der Testamentsvollstreckung zu Mitgliedern des Beirats berufen" sind. In § 8 Nr. 3 Abs. 2 der Satzung heißt es:
"Soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht oder die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, dürfen auch diejenigen Gesellschafter mitstimmen, auf die sich der Beschluß bezieht und deren Rechte und/oder Pflichten durch den Beschluß betroffen werden."
Am 18. April 1986 beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 zu Tagesordnungspunkt 5 über die Entlastung des Beirats. Ausweislich des Protokolls wurde zunächst den außer dem Beklagten zu 2 vorhandenen Beiratsmitgliedern einstimmig Entlastung erteilt; dabei stimmte der Beklagte zu 2 mit den Stimmen des Nachlasses mit. Bei der anschließenden Abstimmung über die Entlastung des Beklagten zu 2 enthielt sich dieser der Stimme; er wurde mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter entlastet.
Gegen diese Beschlüsse haben die Klägerinnen Anfechtungsklage erhoben. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte zu 2 habe weder über seine eigene Entlastung noch über die der übrigen Beiratsmitglieder abstimmen dürfen; an seiner Stelle seien sie, die Klägerinnen, stimmberechtigt gewesen. Die Klägerin zu 1 hat darüber hinaus gegenüber dem Beklagten zu 2 die Feststellung beantragt, daß die Erben bei der Beschlußfassung über die Entlastung des Beirats anstelle des Beklagten zu 2 stimmberechtigt seien, solange dieser dem Beirat angehöre.
Die Vorinstanzen haben die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin zu 1 nicht angenommen, soweit es um die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2 geht. Im übrigen verfolgen die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, die Anfechtungsklage weiter.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse.
I. Die Anfechtungsklage ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auch gegenüber solchen Gesellschafterbeschlüssen zulässig und geboten, bei denen es darum geht, ob sie mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sind (BGHZ 88,
1. Daran ist im Ausgangspunkt richtig, daß die Anfechtungsklage mangels Prozeßführungsbefugnis unzulässig ist, soweit die Gesellschafterrechte von einer Testamentsvollstreckung erfaßt werden (§ 2212 BGB). In den Nachlaß fallende GmbH-Anteile unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Diesem steht damit, soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, auch das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört es jedoch nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, einen Gesellschafterbeschluß anzufechten, bei dem er selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt hat. Wenn insoweit die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt ist, steht ihm in diesem Umfang auch die Prozeßführungsbefugnis nicht zu; denn diese ist nur ein Teil der Verwaltungsbefugnis. Es kommt daher darauf an, ob eine solche Beschränkung vorliegt.
a) Das Berufungsgericht hat - freilich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Testamentsvollstrecker einen Beschluß anfechten darf, bei dem er unzulässigerweise mitgestimmt hat - eine testamentarische Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers i.S. des § 2208 BGB verneint. Es hat die Anordnungen in Abschnitt VI Nr. 3 Buchst. c des Testaments vom 25. Februar 1971 dahin verstanden, daß der Erblasser bei der Ausübung der Gesellschafterrechte den Testamentsvollstreckern unter allen Umständen den Vorrang habe einräumen und einen direkten Einfluß der Erben auf die Angelegenheiten der Gesellschaft bis an die Grenze der Zulässigkeit einer solchen Regelung habe ausschalten wollen. Gegen dieses Verständnis der testamentarischen Bestimmungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Erblasser in der Präambel der letztwilligen Verfügung seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, daß "die Firmengruppe Re zum Wohle meiner Familie und der Belegschaft in meinem Sinne ... erfolgreich weitergeführt" werde; diesem Ziel könnten rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse nicht dienen. Handelt der Testamentsvollstrecker rechtswidrig, hat das gesetzliche Folgen, insbesondere den Schadensersatzanspruch nach § 2219 BGB und die Entlassungsmöglichkeit nach § 2227 BGB. Eine vom Erblasser verfügte Beschränkung der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers läßt sich damit jedoch nicht begründen.
b) Der Beklagte zu 2 ist in der Ausübung der Gesellschafterrechte nicht durch § 181 BGB beschränkt. Diese Vorschrift ist allerdings auf Insichgeschäfte eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGHZ 30,
c) Der Beklagte zu 2 war jedoch nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Daß der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist, soweit der Beklagte zu 2 selbst als Beiratsmitglied entlastet werden sollte, steht außer Frage; die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG treffen auch den Testamentsvollstrecker (vgl. Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 157; Roth, GmbHG, 2. Aufl. S 47 Anm. 5.4.4; Rowedder/ Koppensteiner, GmbHG S 47 Rdnr. 49). Das gleiche gilt aber auch für die Entlastung der anderen Beiratsmitglieder. Das Stimmverbot erfaßt über den Gesetzeswortlaut hinaus beim Vorwurf gemeinsam begangener Pflichtverletzungen die Abstimmung über das Verhalten aller daran Beteiligten, weil dieses in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann (BGHZ 97,
An diesem Ergebnis ändert § 8 Nr. 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1 letztlich nichts. Dieser Bestimmung ist freilich zu entnehmen, daß bei einem Beschluß wie dem, um den es hier geht, die davon Betroffenen stimmberechtigt sein sollen. Satzungsregelungen, die einem Gesellschafter entgegen dem Gesetz die Möglichkeit geben, die Verfolgung berechtigter Ansprüche gegen ihn mit seiner Stimme zu vereiteln, sind zwar eng auszulegen (Sen.Urt. v. 28. Januar 1980 -
Es kommt deshalb darauf an, ob § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, soweit diese Vorschrift Entlastungsbeschlüsse betrifft, zwingendes Recht enthält, obwohl nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 GmbHG die §§ 46 bis 51 nur "in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages" gelten. Die Frage ist umstritten (bejahend Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 181; ders. in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 47 Rdnr. 73; Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 173; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 47 Rdnr. 9; Flume, Die juristische Person, 1983, S. 225; verneinend mit Ausnahme von Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen den Gesellschafter: Immenga/Werner, GmbHR 1976,
d) Anstelle des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Beklagten zu 2 waren die Klägerinnen stimmberechtigt. Das entspricht dem Grundsatz, daß bei rechtlicher Verhinderung des Vertreters oder Amtswalters der Vertretene das Stimmrecht selbst ausüben kann (Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, S. 273 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 155; Priester, Festschrift Stimpel, 1985, S. 463, 471; BGHZ 51,
Auch die Anordnung in Abschnitt VI Nr. 3 Buchst. c des Testaments, wonach die Erben notfalls nach den Weisungen der Testamentsvollstrecker zu handeln haben sollen, vermag sie in ihrem Stimmrecht nicht zu beschränken. Wer - wie hier der Beklagte zu 2 - von der Willensbildung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, kann diese auch nicht durch den Abstimmungsberechtigten bindende Weisungen beeinflussen (vgl. BGHZ 48,
II. Die Anfechtungsklage ist begründet.
1. Sie ist rechtzeitig erhoben.
a) § 11 der Satzung der Beklagten zu 1 in der Fassung vom 21. Februar 1974 schreibt für Anfechtungs- (und Nichtigkeits-)klagen eine Frist von zwei Monaten vor. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung bestehen keine Bedenken (BGHZ 104,
b) Die Klägerin zu 1 durfte die Klage jedoch trotz der Bestimmung in § 18 Abs. 1 GmbHG allein erheben. Eine solche Befugnis ergibt sich freilich nicht aus § 2039 Satz 1 BGB. Danach kann ein Miterbe einen zum Nachlaß gehörigen Anspruch allein geltend machen und Leistung an alle Erben verlangen. Die Ausübung von Gestaltungsmöglichkeiten gehört aber nicht zu den Ansprüchen i.S. dieser Vorschrift (vgl. Dütz, MünchKomm. z. BGB, 1982, § 2039 Rdnr. 9 m.w.N.). Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ist ein solches Gestaltungsrecht.
Nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB kann indessen jeder Miterbe notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen treffen. Dazu kann auch die Erhebung einer Klage gehören, wenn nur durch sie ein zum Nachlaß gehöriges Recht erhalten werden kann (BGHZ 94,
Ob die Klägerin zu 2 bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gehindert war, sich an der Anfechtungsklage zu beteiligen, ist für die Anwendung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ohne Bedeutung (BGHZ 94,
Es wird allerdings die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 GmbHG schließe die Rechtsausübung durch einen einzelnen Mitberechtigten auch dort aus, wo das jeweilige Gemeinschaftsrecht sie zulasse (Hachenburg/Schilling/Zutt aaO § 18 Rdnr. 20; Scholz/Winter aaO § 18 Rdnr. 20). Das ist jedoch nicht richtig. § 18 GmbHG soll nur verhindern, daß die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden; dazu kommt es nicht, wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt (Wiedemann, GmbHR 1969,
2. Der Beklagte zu 2 durfte, wie oben ausgeführt worden ist, sowohl über seine eigene Entlastung als auch über die der anderen Beiratsmitglieder nicht abstimmen; an seiner Stelle waren die Klägerinnen stimmberechtigt. Die Klägerin zu 2 war damals zwar noch minderjährig, und die Klägerin zu 1 war, wie bereits erwähnt, an deren Vertretung nach § 1638 BGB verhindert; auch der in der Gesellschafterversammlung vom 18. April 1986 anwesende Ergänzungspfleger konnte die Klägerin zu 2 deswegen nicht vertreten, weil sich sein Wirkungskreis damals auf das von den Klägerinnen eingeleitete Verfahren auf Entlassung des Beklagten zu 2 aus dem Testamentsvollstreckeramt beschränkte. Aber die Abstimmung konnte das Bestehenbleiben etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 unmittelbar beeinflussen. Die Teilnahme daran war eine unaufschiebbare Maßnahme; für sie gilt ebenfalls § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Die Klägerin zu 1 durfte daher das Stimmrecht für die Erbengemeinschaft allein ausüben. Da sie zur Abstimmung nicht zugelassen worden ist, sind die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig.