Zu einer Entnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen kann es kommen, wenn
- nach der Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit und der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens das zurückbehaltende Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet wird (BFH vom 22.10.1992, BFH/NV 1993,
- anläßlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (BFH vom 19.1.1983, BStBl II, 412).