FG Hessen - Urteil vom 01.12.2015
4 K 1355/13
Normen:
UmwStG 1995 §§ 20 Abs.8, Abs.7 S.3 u. Abs.2 S.4 sowie Abs.4 S.1;

Entnahmen; rückbezogener Umwandlungsstichtag

FG Hessen, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 1355/13

DRsp Nr. 2016/4402

Entnahmen; rückbezogener Umwandlungsstichtag

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG 1995 §§ 20 Abs.8, Abs.7 S.3 u. Abs.2 S.4 sowie Abs.4 S.1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens mit einem negativen Buchwert in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 des Umwandlungssteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden alten Fassung vom 15.10.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, 4133, geändert durch Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003, Bundesgesetzblatt I 2003, 660, - UmwStG 1995-) im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigte Entnahmen und Einlagen für den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner der X - gesellschaft mbH (Beigeladene), die am 27.12.2004 gegründet und am 24.03.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A eingetragen worden war. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen ist die Beratung und die Vertretung in x- angelegenheiten.