BFH - Urteil vom 28.03.2007
II R 25/05
Normen:
AO § 38 § 41 Abs. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BewG § 9 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1322
BB 2007, 1884
BFH/NV 2007, 1421
BFHE 215, 557
BStBl II 2007, 461
DB 2007, 1338
DStR 2007, 990
FamRZ 2007, 1168
ZEV 2007, 343
Vorinstanzen:
FG Köln - 9 K 7416/01 - 5.4.2005 (EFG 2005, 1133),

Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines fomunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses

BFH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen II R 25/05

DRsp Nr. 2007/9381

Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines fomunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses

»1. Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. 2. Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist.«

Normenkette:

AO § 38 § 41 Abs. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BewG § 9 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ;

Gründe: