Hinweise:
Beachte: Es sind in diesen Fällen auch die einzelnen Voraussetzungen des § 326 ZPO (Rechtskraft vor Eintritt der Nacherbschaft; Nachlaßverbindlichkeit als Streitgegenstand; Gegenstand unterliegt der Nacherbfolge, Verfügungsbefugnis des Vorerben) nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.