I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammenveranlagt.
Der Kläger betrieb eine Orgelbaufirma. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.05.1984 übertrug er zum 01.05.1984 seinen Betrieb auf seinen Sohn. Im Gegenzug übernahm dieser die betrieblichen Verbindlichkeiten und verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Rente von 3.000 DM und eines einmaligen Geldbetrages von 86.000 DM. Im notariellen "Nachtrag zur Urkunde vom 10.05.1984" wurde festgehalten, daß der Betrag von 86.000 DM der Gleichstellung der beiden weiteren Söhne des Klägers habe dienen sollen. Für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01.1984 bis 30.04.1984 erklärte der Kläger lediglich einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.085 DM.
Die Betriebsprüfung ermittelte einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 207.348 DM wie folgt:
- Veräußerungspreis 86.000 DM
- negatives Kapital zum 30.04.1984 130.007 DM
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216.007 DM
- Veräußerungskosten ./. 8.659 DM
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- Veräußerungsgewinn 207.348 DM.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Streitig sei allein noch die Erfassung des negativen Kapitalkontos in Höhe von 130.007 DM. Nach der sog. Einheitsmethode sei eine gemischte Schenkung als einheitlicher Vorgang zu erfassen; Veräußerungsgewinn sei die Differenz zwischen Gegenleistung und Nettobuchwert. Dabei sei auch das negative Kapital zu berücksichtigen, da der Kläger von dieser Belastung befreit worden sei. Die ältere Rechtsprechung, auf die sich die Kläger beriefen, gelte nur für die voll unentgeltliche Übertragung.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 16 EStG und führen aus: Die Teilentgeltlichkeit könne nicht dazu führen, daß das negative Kapitalkonto dem entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs zuzuordnen sei. Auch nach der neuesten Rechtsprechung gehörten bei Betriebsübertragung übernommene Verbindlichkeiten nicht zum Entgelt. Da dem negativen Kapital der Entgeltscharakter fehle, komme eine Einbeziehung in den Veräußerungsgewinn nicht in Betracht. Die Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) führe dazu, daß bei noch so geringer Ausgleichsleistung und im Unterschied zur unentgeltlichen Übertragung infolge des negativen Kapitalkontos ein hoher Veräußerungsgewinn entstehen könne. Diese Rechtsfolge könne nicht gewollt sein, zumal der Übertragende in beiden Fällen von seiner Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos befreit ist. Daher könne lediglich der Betrag von 86.000 DM als Entgelt Bestandteil des Veräußerungsgewinns sein.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des angefochtenen Bescheides den Veräußerungsgewinn auf 77.341 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, und trägt vor: Nach der sog. Einheitstheorie seien teil- und vollentgeltliche Betriebsübertragungen grundsätzlich gleichzubehandeln. Der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 EStG entsprechend müsse der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten dem Wert des nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten Betriebsvermögens gegenübergestellt werden. Dabei sei unerheblich, ob der Wert des Betriebsvermögens positiv oder negativ sei.
II.
Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat den Veräußerungsgewinn zutreffend ermittelt.
1. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) die Buchwerte fortzuführen; ein Veräußerungsgewinn fällt nicht an (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161,
Unabhängig von der Qualifikation als Auflagen- oder gemischte Schenkung können Abstandszahlungen und Gleichstellungsgelder bei einer Betriebsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seiten des Veräußerers zu einem Veräußerungsgewinn führen.
Anders als es bei Privatvermögen der Fall ist, kann die teilentgeltliche Betriebsübertragung nicht in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufgespalten werden; die Übertragung ist vielmehr einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteil vom 10.07.1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; Reiß in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. B 146 ff.; Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1992, § 16 Anm. 6c, 7d; Mundt, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991,
Die bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 23.04.
Ebenso können sich die Kläger nicht darauf berufen, daß nach dem Beschluß in BFHE 161,
2. Zu Recht haben FA und FG die Rentenzahlungen außer Betracht gelassen. Diese Zahlungen sind als Versorgungsleistungen zu beurteilen, denen kein Entgeltscharakter beizumessen ist (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161,