BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 6/13
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 134
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2768/03

Ertragssteuerliche Behandlung eines Gehaltsverzichts eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 6/13

DRsp Nr. 2016/14781

Ertragssteuerliche Behandlung eines Gehaltsverzichts eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, kommt es maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. 2. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495). 3. Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. August 2012 12 K 2768/03 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.