BFH - Urteil vom 22.10.2013
X R 14/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 60/06

Ertragsteuerliche Behandlung einer teilweise unentgeltlich durchgeführten Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen X R 14/11

DRsp Nr. 2014/655

Ertragsteuerliche Behandlung einer teilweise unentgeltlich durchgeführten Betriebsaufgabe

1. Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH findet keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen.2. Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises --oder gar der gesamte vereinbarte Betrag-- unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe des zurückgeschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor.3. Bei einer "teilentgeltlichen Betriebsaufgabe" sind die Grundsätze der sog. Einheitstheorie nicht anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; EStG § 17;

Gründe

I.

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