BFH - Urteil vom 29.08.2017
VIII R 33/15
Normen:
AO § 110; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3 Nr. 40 Satz 2, § 32d Abs. 2 Nr. 3, § 32d Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 259, 213
FR 2019, 285
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1617/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Ausschüttung von einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStGWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Antragsrechts

BFH, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen VIII R 33/15

DRsp Nr. 2017/16677

Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Ausschüttung von einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Antragsrechts

1. Sind Einkünfte aus der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung der Steuerpflichtige im Privatvermögen hält, aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG den tariflich zu besteuernden Einkünften hinzuzurechnen, findet die anteilige (40 %–ige) Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG keine Anwendung. 2. Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG als auch die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu können bzw. zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen unverschuldet sein und zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG berechtigen. Dies kann selbst dann gelten, wenn die in Bezug auf die Antragsrechte unzureichende Anleitung zur Anlage KAP bei Anfertigung der Steuererklärung nicht vollständig gelesen wurde.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. August 2014 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Juli 2013 aufgehoben.