FG München - Urteil vom 12.12.2011
7 K 3138/10
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 1; UrhG § 2 Abs. 1; UrhG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2013, 147

Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter von nahestehender Person als vGA und verdeckte Einlage

FG München, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 7 K 3138/10

DRsp Nr. 2012/15874

Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter von nahestehender Person als vGA und verdeckte Einlage

Der entgeltliche Erwerb von zur Weiterveräußerung bestimmten, urherberrechtlichen Nutzungsrechten durch eine GmbH von einer ihr nahestehenden Person führt, wenn es an klaren, eindeutigen, im Voraus getroffenen Vereinbarungen i. S. d. BFH-Rechtsprechung zur vGA fehlt, bei der GmbH gleichzeitig zu einer vGA und einer verdeckten Einlage.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 1; UrhG § 2 Abs. 1; UrhG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Einkommen der K-GmbH wegen verdeckter Gewinnausschüttungen zu erhöhen ist.

Die K-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. April 2001 gegründet. An ihr war in den Streitjahren Herr K zu 95% beteiligt, der auch ihr Geschäftsführer war. K war bis 2001 im Inland als freier Autor tätig und verlegte im Jahr 2001 seinen Wohnsitz von M in das Fürstentum Andorra.