I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1) betrieb bis zum Jahr 1979 einen Einzelhandel mit Eisenwaren in der Rechtsform einer OHG. An der Klägerin waren je hälftig die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2 und 3 (Kläger zu 2 und 3) beteiligt. Die Kläger zu 2 und 3 gründeten mit ihren Ehepartnern zum 1. Januar 1980 die R-GmbH als Vertriebsgesellschaft. Die Klägerin zu 1 verpachtete lt. Pachtvertrag (§ 1) ihr Unternehmen mit allen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen an die R-GmbH.
Bis zum Jahr 1979 hatte die Klägerin zu 1 das gesamte, 1968 errichtete Gebäude A-Straße in B aktiviert. Im Obergeschoß des Gebäudes befinden sich vier fremdvermietete Wohnungen. Ferner hatte die Klägerin einen 411 qm großen Grundstücksteil aktiviert, nicht hingegen die 1226 qm große, im Miteigentum der Kläger zu 2 und 3 stehende Parzelle, auf welcher das Gebäude errichtet worden ist. Die Klägerin zu 1 behandelte die mit dem Wohnteil zusammenhängenden Aufwendungen bis 1979 ebenfalls als betrieblich. In der am 1. August 1980 von beiden Gesellschaftern unterzeichneten Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1980 buchte die Klägerin zu 1 den Wohnteil mit einem Buchwert von 55407 DM aus. Mieteinnahmen und Abschreibungen wurden ab 1980 nicht mehr als gewerbliche Einkünfte, sondern als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gegen die Klägerin zu 1 eine Außenprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 an, die sich auf die Gewinnfeststellungen, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erstrecken sollte. Im Verlauf der Außenprüfung stellte der Prüfer auch die Ausbuchung des Wohnteils fest. Nach seiner Ansicht war der Vorgang als Entnahme zu beurteilen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven von insgesamt 204409 DM (vgl. Tz. 10 und Anlage 1 des Betriebsprüfungsberichts vom 21. März 1985) seien im Rahmen der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen einheitlichen Gewinnfeststellung für 1980 zu berichtigen. In den Erläuterungen zum Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 12 b, 13 a sind u. a. bisher als betrieblich berücksichtigte Aufwendungen ausgebucht und unter Ziff. III die bei den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuer zusätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigenden Werbungskosten dargestellt. Gegen die Feststellungen unter Tz. 10 des Betriebsprüfungsberichts betreffend die Ermittlung des Entnahmegewinns erhoben die Kläger bei der Schlußbesprechung Einwendungen. Die Betriebsprüfungsstelle des beklagten FA erstellte gleichwohl für das Jahr 1980 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid. Der für die Jahre 1980 bis 1983 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 erlassene geänderte Sammelbescheid nimmt ausdrücklich auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht (Teil A und Teil B) Bezug. Auf den nicht auf Verfahrensfehler der Betriebsprüfung, sondern ausschließlich auf materiellrechtliche Einwendungen gestützten Einspruch änderte das FA (wegen niedriger geschätzter Teilwerte) den gewerblichen Gewinn von 225452 DM auf 103976 DM und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 8379 DM auf 9416 DM (vgl. Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1988 nebst Anlage).
Mit der Klage begehrte die Klägerin u. a. den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1980 in der Fassung der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben. Zum einen machte sie ein Verwertungsverbot hinsichtlich der für 1980 von der Außenprüfung ermittelten Sachverhalte geltend, zum anderen bestritt sie die Zuordnung der fremdvermieteten Wohnungen zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, hilfsweise die Beurteilung der Ausbuchung als Entnahmehandlung.
In der mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten klar, daß die Klage nicht nur für die OHG, sondern auch für die Gesellschafter erhoben worden sei. Des weiteren ermäßigte das FA die angesetzten stillen Reserven im Einvernehmen mit den Klägern zu 1 bis 3 auf 61243 DM (entsprechend der Berechnung des FA im Schreiben vom 15. September 1993) und dementsprechend den gewerblichen Gewinn des Jahres 1980 auf 96086 DM. Den zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 6. Oktober 1993 erlassenen geänderten und dem Vertreter der Kläger bekanntgegebenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1980 machten diese gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.
Das FG gab der Klage statt. Es liege zwar eine Entnahme des als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen zu qualifizierenden Wohnteils vor (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. April 1992 VIII R 86/87, BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21). Das FA sei indessen ohne Erlaß einer Erweiterungs-Prüfungsanordnung für 1980 gehindert, die im Rahmen der Außenprüfung insoweit getroffenen Feststellungen zu verwerten. Die Feststellungen könnten nicht lediglich als sonstige Ermittlungsmaßnahmen i. S. von § 88 AO 1977 eingestuft werden. Die Ermittlungen seien auf eine umfassende Prüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet gewesen. Der Prüfer habe auch nicht auf einen fehlenden Zusammenhang mit der Außenprüfung hingewiesen, sondern die Ermittlungen als Einzelfeststellungen in den Prüfungsbericht aufgenommen. Eine Verwertung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil eine Erweiterung der Prüfungsanordnung rechtlich möglich gewesen wäre. Die Prüfungsanordnung sei eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Durchführung der Außenprüfung. Erst sie ermögliche es dem Steuerpflichtigen, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§§ 88 Abs. 1, 193 Abs. 1 AO 1977).
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. Oktober 1993
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Das FG hat zutreffend die Ausbuchung des Wohnteils im Streitjahr 1980 als Entnahme gewillkürten Sonderbetriebsvermögens der Kläger zu 2 und 3 beurteilt. Entsprechend der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war das FA jedoch nicht gehindert, die im Zuge der Außenprüfung für das Streitjahr ohne eine erweiternde Prüfungsanordnung ermittelten Tatsachen bei der Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids für 1980 zu verwerten.
1. Die Zuordnung des Wohnteils nebst dem anteiligen Grundstücksteil zum Sonderbetriebsvermögen der Kläger zu 2 und 3 bei der Klägerin zu 1 sowie deren bereits im Streitjahr 1980 erfolgte Entnahme sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger haben hiergegen im Revisionsverfahren auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben.
a) Das FG hat zutreffend --stillschweigend-- notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Kläger zu 2 und 3 verneint. Dazu gehören nach §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke der Steuerpflichtigen genutzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1995
b) Der nach den nichtangegriffenen Feststellungen des FG im hälftigen Miteigentum der Kläger zu 2 und 3 stehende fremdvermietete Wohnteil, nebst Grundstück, stellt nach dem unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegenüber dem im übrigen betrieblich genutzten Gebäudeteil des Grundstücks A-Straße ein eigenes, selbständig zu bewertendes und zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973
c) Zutreffend hat das FG den Wohnteil dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen der Kläger zu 2 und 3 als Mitunternehmer der Klägerin zu 1 zugeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann gleichfalls von den Gesellschaftern gebildet werden. Da diese jedoch keinen eigenen Betrieb --unabhängig von der Personengesellschaft-- unterhalten, gehören Wirtschaftsgüter nur dann zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung der Gesellschafter zu dienen, und wenn die Gesellschafter die Widmung der Wirtschaftsgüter für diesen Zweck klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht haben (Urteil des erkennenden Senats vom 7. April 1992 VIII R 86/87, BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, 22, m.w.N.).
Fremdvermietete Grundstücke sind nicht notwendiges Privatvermögen. Sie können deshalb im Rahmen eines Einzelunternehmens zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden, weil sie als Vermögensanlage der finanziellen Absicherung des Betriebes dienen und seine Ertragsfähigkeit steigern können. Ebenso können im Miteigentum von Gesellschaftern stehende Mietwohngrundstücke dazu geeignet und bestimmt sein, als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen den betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft zu dienen. Der Grundbesitz von Gesellschaftern kann zur Sicherung betrieblicher Kredite eingesetzt werden. Mit Hilfe der Mieterträge können der Gesellschaft ggf. zusätzliche Mittel für betriebliche Zwecke zugeführt werden.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Unstreitig ist der Wohnteil nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke der Klägerin zu 1 genutzt worden. Indessen war er jedenfalls objektiv geeignet, für derartige Zwecke künftig eingesetzt zu werden, insbesondere zur Sicherung von Krediten (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1979
d) Ohne Rechtsfehler hat das FG es ferner als steuerrechtlich unbeachtlich beurteilt, daß der dem Wohnteil zuzuordnende anteilige Grund und Boden nicht aktiviert worden war. Grund und Boden und das darauf errichtete Gebäude sind zwar bilanzsteuerrechtlich zwei verschiedene Wirtschaftsgüter (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Sie können jedoch, soweit sie im Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen und vor allem das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (vgl. § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) nur einheitlich entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Grund und Boden und das darauf errichtete Gebäude können in der Regel nur einheitlich für betriebliche oder private Zwecke genutzt werden. Ausschlaggebend ist die aus den tatsächlichen Gegebenheiten notwendig abzuleitende Identität der Nutzungen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143,
e) Schließlich hat das FG auch die subjektiven Voraussetzungen für die Begründung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen durch die Kläger zu 2 und 3 bejaht.
Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung der Personengesellschaft und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989
f) Rechtsfehlerfrei ist das FG des weiteren von einer im Streitjahr 1980 vorgenommenen Entnahme des Wohnteils einschließlich des anteiligen Grund und Bodens durch die Kläger zu 2 und 3 ausgegangen.
aa) Eine Entnahme setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine ausdrückliche oder schlüssige Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen sein muß. Eine ausdrückliche, auf die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen gerichtete Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen muß auf einer Willensentscheidung beruhen, die sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert. Bei buchführenden Betrieben ist die Behandlung in der Buchführung ein --widerlegbares-- Indiz für die subjektive Willensentscheidung des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996,
Im Streitfall hat das FG zu Recht die Ausbuchung des Wohnteils in der bereits im Streitjahr 1980, nämlich am 1. August 1980 erstellten und von beiden Gesellschaftern (Kläger zu 2 und 3) unterschriebenen Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1980, die nur noch den Ausweis des betrieblichen Anteils des Hausgrundstücks Nr. 23 enthielt, als eine hinreichende objektive Dokumentation des Entnahmewillens beurteilt. Die Kläger zu 2 und 3 haben mit ihrer Unterschrift auch ihnen zurechenbar gehandelt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 133,
2. Das FG hat die vom Prüfer bezüglich des Veranlagungszeitraums 1980 vorgenommenen Ermittlungen zutreffend als Prüfungsmaßnahmen nach §§ 193 f. AO 1977 und nicht lediglich als sonstige Ermittlungen i. S. von § 88 Abs. 1 AO 1977 beurteilt. Allein das Fehlen einer insoweit an sich notwendigen Erweiterungsprüfungsanordnung (vgl. § 196 AO 1977) führt indessen dann nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der festgestellten Besteuerungsgrundlagen, wenn sie --wie im Streitfall-- im Rahmen der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides berücksichtigt werden.
a) Rechtswidrig erlangte Ergebnisse einer Außenprüfung dürfen nach gefestigter Rechtsprechung nur dann nicht verwertet werden, wenn der betroffene Steuerpflichtige mit Erfolg gegen die entsprechende Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist, indem entweder die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich festgestellt oder die Verwaltung sie bereits von sich aus aufgehoben hat. Beruht die Prüfungsmaßnahme indessen nicht auf einem eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. dazu Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 196 Rz. 18, mit umfassenden Nachweisen), weil der Prüfer den Prüfungszeitraum ohne entsprechende Erweiterung der Prüfungsanordnung (vgl. §§ 196, 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) ausgedehnt hat, so kann die Rechtswidrigkeit (nur) unmittelbar im Verfahren gegen die auf den Ergebnissen der Prüfung beruhenden Steuerfestsetzungen geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1992
b) Zutreffend hat das FG die bzgl. des Veranlagungszeitraums 1980 durchgeführten Ermittlungen des Prüfers nicht lediglich als gelegentlich der die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1983 betreffenden Außenprüfung vorgenommene sonstige Ermittlungen i.S. von § 88 Abs. 1 AO 1977, sondern als eine den besonderen rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 193 ff. AO 1977 i.V.m. der
Im Streitfall hat der Prüfer nicht lediglich die Ausbuchung des Wohnteils untersucht und daraus sich ergebende steuerrechtliche Folgerungen gezogen, vielmehr hat er den Veranlagungszeitraum 1980 im wesentlichen in gleicher Weise wie den angeordneten Prüfungszeitraum 1981 bis 1983 geprüft (vgl. im einzelnen die Erläuterungen zu den Feststellungen und Änderungen der Besteuerungsgrundlagen des Betriebsprüfungsberichts und die Anlage II zu den verdeckten Gewinnausschüttungen vom 21. März 1985). Betragsmäßig machten die Ermittlungen des Entnahmegewinns den prägenden Teil der Prüfung aus. Überdies bedurfte die Ermittlung der stillen Reserven (vgl. Anlage I zum Betriebsprüfungsbericht) erkennbar intensiverer Prüfungen. Das FA hat auch nicht behauptet, der Prüfer habe in irgendeiner Weise im Verlauf der Prüfung deutlich gemacht, es handele sich um Einzelermittlungen. Im Gegenteil spricht auch die volle Einbeziehung des sich als Hauptstreitpunkt entwickelnden Sachverhalts in die Schlußbesprechung, die vollständige Aufnahme der Ermittlungsergebnisse in den Betriebsprüfungsbericht und die Auswertung durch die Betriebsprüfungsstelle trotz des --ohnehin erst nachträglich unter Teil A Ziff. 3 des Betriebsprüfungsberichts gemachten Hinweises-- für die rechtliche Beurteilung des FG.
c) Hat der Prüfer nicht lediglich Einzelermittlungen vorgenommen, bedurfte es an sich einer vor Beginn der Prüfungsmaßnahme schriftlich zu erlassenden Prüfungsanordnung (§§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), die bei der im Streitfall vorgesehenen Prüfung der Entnahme von Sonderbetriebsvermögen auch den Klägern zu 2 und 3 als betroffenen Gesellschaftern bekanntzugeben war (vgl. §§ 194 Abs. 2, 197 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).
Die nicht auslegungsfähige Prüfungsanordnung vom 23. November 1984 bezog sich eindeutig nicht auf den Veranlagungszeitraum 1980. Eine Erweiterungs-Prüfungsanordnung nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 i.V.m. §
d) Welche rechtlichen Folgen sich für die Steuerfestsetzung aus einer verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäßen Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung ergeben, hat die AO 1977 nicht geregelt. Lediglich in § 393 Abs. 2 AO 1977 ist ein spezialgesetzliches Beweisverwendungsverbot festgelegt worden. Im übrigen besteht für das Besteuerungsverfahren keine allgemeine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Entwicklung des Verwertungsverbotes ausdrücklich der richterlichen Rechtsfortbildung überlassen (vgl. BTDrucks 7/4292, Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf einer Abgabenordnung, Begründung S. 25; ferner BFH-Urteil vom 27. Juli 1983
Grundsätzlich hat der BFH sich für ein sog. formelles oder verfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 1973
e) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zutreffend wird zwischen den Fällen der Erstveranlagung und dem gleichstehend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Veranlagungsbescheiden einerseits und der Aufhebung bzw. Änderung eines an sich bereits abschließend geprüften und bestandskräftigen Steuerbescheides differenziert. Darüber hinaus ist der Rechtsgedanke des § 127 AO 1977 (zur Reichweite dieser Vorschrift vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 1985
f) Im Streitfall hätte das FA nach den zutreffenden Feststellungen des FG ohne weiteres nach § 193 Abs. 1 AO 1977 auch unter Berücksichtigung der in §
Weder hat das FG schwerwiegende sonstige Verstöße, z.B. grundgesetzwidrige Aufklärungsmethoden, festgestellt noch haben die Kläger derartige Mängel geltend gemacht, die --ausnahmsweise-- die Ermittlungsergebnisse einem materiell-rechtlichen (endgültigen) Beweisverwertungsverbot unterwerfen würden (vgl. dazu ausführlich Söhn, a.a.O., § 88 AO 1977 Rz. 125 f.; Hartmann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 88 AO 1977 Rz. 77 f., 21 und 28 f.).
3. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Sache ist spruchreif.
Die Kläger haben gegen die Höhe der im finanzgerichtlichen Verfahren nochmals auf 61243 DM herabgesetzten stillen Reserven entsprechend dem Schreiben des FA vom 15. September 1993 und gegen die Höhe der dementsprechend ebenfalls auf 96086 DM geänderten Feststellung der gewerblichen Einkünfte keine Einwendungen erhoben, sondern sich ausdrücklich hiermit einverstanden erklärt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1993).
Der in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll bekanntgegebene geänderte Feststellungsbescheid für 1980, den die Kläger gemäß § 68 FGO auch zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht haben, erweist sich danach als rechtmäßig.
Der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des FG geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 1980 ist wirksam bekanntgegeben und durch Erklärung der Kläger gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide zwar schriftlich zu erteilen. Für den streitigen Gewinnfeststellungsbescheid besteht auch keine abweichende gesetzliche Regelung. Die Schriftform ist wegen der besonderen Bedeutung der Steuerbescheide vorgeschrieben worden und soll den Steuerpflichtigen zuverlässig über den Regelungsinhalt des Steuerverwaltungsakts unterrichten. Indessen erfüllt diese Funktion auch die mündliche Bekanntgabe eines Bescheids zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (vgl. im einzelnen BFH-Urteil vom 24. Mai 1991
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Streitwerte im finanzgerichtlichen Verfahren haben sich geändert, so daß in Höhe des zugunsten der Kläger erfolgten Herabsetzens der ursprünglich höher festgestellten gewerblichen Einkünfte die Kläger obsiegt haben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 136 Rz. 3; zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten, BFH-Urteil vom 2. August 1994
Die mit dieser Entscheidung verbundene Einschränkung des allgemeinen verfahrensrechtlichen Verwertungsverbotes beruht auf der Überlegung, daß das Finanzamt zur Ermittlung des Sachverhalts für eine erstmalige Steuerfestsetzung keine förmliche Prüfungsanordnung benötigt. Der BFH hat diese Überlegung in gleicher Weise auf nach § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Steuerbescheide übertragen. Es ist somit zwischen den Fällen der Erstveranlagung und dem gleichstehend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Veranlagungsbescheiden einerseits und der Aufhebung bzw. Änderung eines an sich bereits abschließend geprüften und bestandskräftigen Steuerbescheides zu unterscheiden.