FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2014
4 K 314/14 Erb
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 165
ZEV 2015, 466

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2014 (4 K 314/14 Erb) - DRsp Nr. 2015/7375

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 4 K 314/14 Erb

DRsp Nr. 2015/7375

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers A. Der Erblasser war mit einer Einlage von 49 % des Kapitals Kommanditist der B-GmbH & Co. KG (B-KG). Diese hatte eine ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeit von 2.528.942 € passiviert. In der Sonderbilanz für die Gesellschafter der B-KG wurde eine entsprechende Forderung des Erblassers ausgewiesen. Der Erblasser vereinbarte mit der B-KG im November 2001, dass er mit seiner Forderung im Rang hinter alle übrigen Gläubiger der Gesellschaft zurücktrat. Er verpflichtete sich, seine Forderung nur geltend zu machen, wenn sie aus künftigen Jahresüberschüssen oder sonstigem die Schulden übersteigenden Vermögen befriedigt werden könne.

Der Erblasser verstarb im Mai 2002. Er wurde von der Klägerin allein beerbt.

Die Klägerin gab in ihrer am 18. Juni 2003 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung den Wert des Kommanditanteils des Erblassers mit 2.202.606 € an. Zu diesem Wert des Anteils gelangte sie unter Berücksichtigung der Forderung des Erblassers gegenüber der B-KG mit einem Betrag von 2.528.942 €.