Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darüber eingeholt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6% anzusetzen ist.
A. Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung der steuerlich zu berücksichtigenden Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 streitig.
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