FG München - Beschluss vom 28.05.2019
7 V 803/19
Fundstellen:
NZG 2020, 160

FG München - Beschluss vom 28.05.2019 (7 V 803/19) - DRsp Nr. 2019/17286

FG München, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 7 V 803/19

DRsp Nr. 2019/17286

Stichwort: Drittanfechtung der gesonderten Feststellung des Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG durch die Gesellschafter; Aussetzung der Vollziehung FGO § 69 Abs. 3, § 40 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 2, 5, § 28 Abs. 1 Satz 3; GG Art 19 Abs. 4

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1. ist ein Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Limited Partnership nach dem Recht Schottlands. Die Antragsteller zu 2. bis 36. sind vergleichbar einem Kommanditisten an der Antragstellerin zu 1. beteiligt. Ferner ist an der Antragstellerin zu 1. die ... (Luxembourg) S.a.r.l. (S.a.r.l.) beteiligt. Sie übt die Funktion eines Komplementärs aus und ist Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1.

Die S.a.r.l. ist zivilrechtlich zu 100% an der ... GmbH (X GmbH) beteiligt. Sie hält 99,5% der Anteile treuhänderisch für die Antragstellerin zu 1., sowie die verbleibenden 0,5% der Anteile treuhänderisch für eine GbR.