BFH - Urteil vom 04.11.1997
VIII R 18/94
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 139
BFH/NV 1998, 650
BFHE 184, 374
BStBL II 1999, 344
DB 1998, 113
DStZ 1998, 440
NJW-RR 1998, 1113
NZG 1998, 240
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1994, 568

Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 18/94

DRsp Nr. 1998/1220

Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

»Fällt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Darlehen aus, die von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen sind, daß die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Darlehen zu erhöhen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zu deren Löschung im Handelsregister Alleingesellschafter der M-GmbH. Diese war im November 1975 von seinen Eltern B und E gegründet worden. Vom Stammkapital in Höhe von 20000 DM hatte B 15000 DM und E 5000 DM übernommen. B war auch Geschäftsführer der M-GmbH.

B hatte bereits vor der Errichtung der M-GmbH der Vorgründungsgesellschaft einen Barkredit bis zur Höhe von 2,5 Mio. DM eingeräumt. Mit dem Darlehen sollte der Gesellschaft der Aufbau des beabsichtigten Handels mit Elektrogeräten und eine Zusammenarbeit mit der auf diesem Gebiet bereits tätigen F-KG ermöglicht werden. Im März 1976 vereinbarte B mit der M-GmbH für den Fall eines Konkurses oder Vergleichs der Gesellschaft einen Rangrücktritt seiner Forderungen gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger.