FG Saarland - Urteil vom 13.12.2001
2 K 110/99
Normen:
EStG 1999 § 17 ; EStG § 10d ;

Finanzplandarlehen

FG Saarland, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 110/99

DRsp Nr. 2002/2175

Finanzplandarlehen

Gewähren die Gesellschafter einer GmbH, deren Gesellschaftszweck die Herstellung und der Vertrieb von Damen- und Herrenmoden ist und die seit ihrer Gründung nur Verluste erwirtschaftet hat, ein refinanziertes Darlehen zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Produktionsbetrieb zur Herstellung derartiger Bekleidungsstücke, so handelt es sich um ein sogenanntes "Finanzplandarlehen", wenn der Kredit für die Dauer der Beteiligung zinsfrei zur Verfügung gestellt wird.

Normenkette:

EStG 1999 § 17 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1989 zu 38 v.H. am Stammkapital (50.000 DM) der durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 1985 gegründeten "... Modevertriebs GmbH" - nachfolgend: GmbH - beteiligt, die am 25. März 1993 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde. Die Klägerin gewährte der GmbH am 8. November 1989 ein von der Kreissparkasse ... finanziertes Darlehen in Höhe von 114.000 DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der neu gegründeten "XYZ ..." mit Sitz in Istanbul (Türkei), die Bekleidungsstücke herstellte. Insgesamt hielt die GmbH 67 v.H. der Geschäftsanteile an dieser Firma, die ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 1991 wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eingestellt hat.