BFH - Urteil vom 01.12.1992
VIII R 57/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 16, 34 ; UmwStG (1977) § 24 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1178
BFHE 170, 320
BStBl II 1994, 607
DStZ 1993, 494
GmbHR 1993, 830
NJW 1994, 1680
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, FG Baden-Württemberg,

Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

BFH, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen VIII R 57/90

DRsp Nr. 1996/9660

Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

»1. Zahlt bei einer Realteilung mit Buchwertfortführung ein Realteiler dem anderen einen sog. Spitzenausgleich - steht dies der gewinneutralen Realteilung des Gesellschaftsvermögens nicht entgegen, - führt dies zur Realisierung eines Veräußerungsgewinns und - kann für diesen Gewinn die Steuerbegünstigung der §§ 16, 34 EStG nicht beansprucht werden. 2. Zahlt bei einer Realteilung mit Realisierung der stillen Reserven ein Realteiler dem anderen einen sog. Spitzenausgleich - entsteht ein Aufgabegewinn bei der Gesellschaft, - wird dieser Gewinn entsprechend dem Verhältnis der Kapitalkonten in der steuerrechtlichen Schlußbilanz verteilt und - kann für ihn die Steuerbegünstigung der §§ 16, 34 EStG beansprucht werden. 3. Eine gewinneutrale Fortführung der Buchwerte nach Realteilungsgrundsätzen ist auch zulässig, wenn bei einem Realteiler die stillen Reserven in den übernommenen Wirtschaftsgütern aufgedeckt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 16, 34 ; UmwStG (1977) § 24 ;

Gründe: