Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Februar 2008 -
In diesem Umfang wird das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.
Die zu 2) bis 4) beteiligten Arbeitgeberinnen betreiben am Standort M einen Gemeinschaftsbetrieb mit knapp 700 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberinnen gehören zur A-Gruppe, deren Gesellschaften sich mit der Produktion, dem Verleih und dem Vertrieb von digitalen und mechanischen Geräten zur Filmherstellung befassen. Antragsteller ist der am Standort M gebildete Betriebsrat.
Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin führt seit dem 1. Januar 1978 den Geschäftsbetrieb der vormaligen A KG fort, die am 16. Juli 1960 mit der IG Metall einen Haustarifvertrag in Form eines Anerkennungstarifvertrags abgeschlossen hatte. Diesen Tarifvertrag wandte die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin in ihrem Betrieb weiter an. Nach einem zwischen ihr und der IG Medien abgeschlossenen Haustarifvertrag vom 2. März 1990 gelten für die Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der "Betriebsgruppe Film" die zwischen der IG Medien und dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V. (VTFF) geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.
Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin übertrug zum 1. Juli 2002 im Wege eines Betriebsteilübergangs ihren Bereich "Leihpark" auf die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin und den Bereich "Kopierwerk" auf die zu 4) beteiligte Arbeitgeberin. Die Beteiligten schlossen dazu am 25. Juni 2002 folgende Betriebsvereinbarung (BV 2002):
"...
2. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die aufnehmenden Gesellschaften in bezug auf die genannten Mitarbeiter mit Wirkung zum 01.07.2002 betriebsverfassungsrechtlich in die Rechte und Pflichten der A Cine Technik GmbH & Co Betriebs KG eintreten. Zudem wird die Tarifvertragsbindung, VTFF Tarifvertrag der Bereiche Kopierwerk und Leihparks-M, weiter aufrechterhalten.
3. Die aufnehmenden Unternehmen sichern zu, unter beratender Mitwirkung des Betriebsrates, die Möglichkeiten eines Haustarifvertrages mit der Tarifvertragspartei zu prüfen."
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin übernahm von der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin 37 Arbeitnehmer. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren 23 Mitarbeiter in den "Tarifvertrag VTFF" und ein Mitarbeiter in den "Tarifvertrag IG Metall" eingruppiert; mit 13 Arbeitnehmern war die Vergütung frei vereinbart. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin stellte nach dem 1. Juli 2002 weitere 14 Arbeitnehmer ein, mit denen sie jeweils eine individuelle Vergütungsabrede traf. Zu diesen Arbeitnehmern gehört die Arbeitnehmerin V, die seit dem 11. April 2005 in der kaufmännischen Projektbetreuung beschäftigt wird. Die vom Betriebsrat geforderte Eingruppierung von Frau V "nach dem Tarifvertrag VTFF" lehnte die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ab.
Der Betriebsrat hat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt,
1. der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die mit Wirkung zum 11. April 2005 eingestellte Arbeitnehmerin Frau V in das betriebliche Vergütungssystem VTFF einzugruppieren, eine Eingruppierungsentscheidung zu treffen und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach §
2. die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall und Tag der Zuwiderhandlung nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach Ziff. 1 mit einem Zwangsgeld von bis zu 250,00 Euro zu belegen.
Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, es fehle an einer betrieblichen Vergütungsordnung, in die die Arbeitnehmerin V einzugruppieren sei.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu 1 entsprochen und die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Arbeitgeberinnen die vollständige Abweisung der Anträge.
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch anhängigen Antrag zu 1 zu Unrecht entsprochen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte es nicht von der Pflicht der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin ausgehen, die Arbeitnehmerin V in eine im Gemeinschaftsbetrieb geltende Vergütungsordnung VTFF einzugruppieren. Dies führt zur teilweisen Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann über den Antrag nicht selbst entscheiden. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen über den Inhalt einer betrieblichen Vergütungs- ordnung, die für die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin maßgeblich ist.
I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist zulässig.
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Beschwer eines Beteiligten besteht, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in seiner Rechtsstellung, die seine Beteiligungsbefugnis begründet, unmittelbar betroffen wird (BAG 10. Februar 2009 -
2. Danach sind sämtliche Arbeitgeberinnen rechtsbeschwerdebefugt. Sie sind durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert.
a) Für die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin folgt dies bereits daraus, dass ihr durch den Tenor der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V auferlegt worden ist.
b) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts berührt auch die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der übrigen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberinnen. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betrifft zwar im Gemeinschaftsbetrieb lediglich die Rechtsbeziehung zum Vertragsarbeitgeber. Nur diesem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche Vergütungsansprüche zu, nur dieser kann und muss ggf. die in der Eingruppierung liegende Beurteilung korrigieren (BAG 14. Dezember 2004 -
II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
Er ist seinem Wortlaut nach auf die Eingruppierung der Arbeitnehmerin V in die "betriebliche Vergütungsordnung VTFF" gerichtet. Der Betriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass diese Vergütungsordnung nicht die Eingruppierungsmerkmale des zuletzt zwischen ver.di und dem VTFF abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 20. Februar 2008 zum Inhalt hat. Mit der im Antrag verwandten Formulierung sollten vielmehr die zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs bei der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin geltenden tariflichen Regelungen bezeichnet werden. Dies sind nach der Verweisung in dem Haustarifvertrag vom 2. März 1990 der Gehaltstarifvertrag sowie der Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen e.V. (VTFF) vom 8./22. August 2000 (GTV 2000 bzw. LTV 2000). Dieses Antragsverständnis ist von seinem Wortlaut und der dazu vom Betriebsrat gegebenen Antragsbegründung umfasst.
2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. §
III. Ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V in die sich aus dem Entgeltschema des GTV/LTV 2000 ergebende betriebliche Vergütungsordnung VTFF verpflichtet ist, kann aufgrund der bisher vom Landesarbeitgericht getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Dies führt im Umfang ihrer Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§
1. Der Betriebsrat kann zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach §
2. Eine Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG 26. Oktober 2004 -
3. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Mit dem vom
a) Beruhte die Anwendung einer betrieblichen Vergütungsordnung auf der Tarifbindung des Veräußerers, ist für deren dynamische Fortgeltung grundsätzlich die Tarifbindung des Erwerbers (§
b) Hat der tarifgebundene Betriebsveräußerer die tariflichen Entlohnungsgrundsätze aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme oder aufgrund betrieblicher Übung auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Betriebs angewandt, hat er damit für diese Arbeitnehmergruppe einen eigenständigen Geltungsgrund geschaffen. In diesem Fall besteht im Betrieb betriebsverfassungsrechtlich eine einheitliche Vergütungsordnung für die tarifgebundenen und die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer. Mit welchem Inhalt diese nach einem Betriebsübergang weiter gilt, ist abhängig von der ursprünglichen Ausgestaltung ihres Geltungsgrundes beim Veräußerer. Wird das tarifliche Entgeltschema in seiner jeweiligen Fassung in Bezug genommen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um eine bloße Gleichstellungsabrede oder um eine vom Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers unabhängige dynamische Bezugnahme auf das Tarifrecht handelt (dazu BAG 18. April 2007 -
c) Diese Grundsätze gelten auch für einen Arbeitgeber, der nicht den gesamten Betrieb, sondern nur einen Betriebsteil übernimmt und ihn ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation gemeinsam mit dem Veräußerer als Gemeinschaftsbetrieb iSd. §
4. Das Landesarbeitsgericht hat es rechtsfehlerhaft für ausreichend angesehen, dass sich die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin bereits vor dem Betriebsteilübergang bei der deutlichen Mehrheit der übernommenen Arbeitnehmer an dem Vergütungssystem des Tarifvertrages VTFF orientiert habe. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine nachprüfbaren Feststellungen zum Inhalt und Geltungsgrund der von ihm als maßgeblich angesehenen Vergütungsordnung getroffen. Ebenso hat es nicht aufgeklärt, ob die Arbeitnehmerin V aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit in diese Vergütungsordnung einzugruppieren ist. Dies führt zur Aufhebung seiner darauf bezogenen Entscheidung.
IV. Der Senat kann über den geltend gemachten Anspruch nicht gemäß §
1. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet, wenn die Arbeitnehmerin V bei der Einstellung Mitglied der Gewerkschaft ver.di war und ihre Tätigkeit dem persönlichen Geltungsbereich des GTV 2000 oder des LTV 2000 unterfällt. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist verpflichtet, die in diesen Tarifverträgen geregelten Gehalts- und Lohngruppen als betriebliche Vergütungsordnung bei der Eingruppierungsentscheidung einer tarifgebundenen Arbeitnehmerin zu beachten.
a) Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin ist seit dem 2. März 1990 an den mit der IG Medien abgeschlossenen Haustarifvertrag nach §
b) Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist nach dem Betriebsteilübergang in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin eingetreten. Damit war sie gehalten, die sich aus dem GTV/LTV 2000 ergebende betriebliche Vergütungsordnung für die bei ihr beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer weiter anzuwenden. Diese Pflicht betraf nicht nur die übernommenen, sondern auch die ab dem 1. Juli 2002 neu eingestellten tarifgebundenen Arbeitnehmer, sofern deren Arbeitsverhältnisse dem persönlichen Geltungsbereich des GTV/LTV 2000 unterfallen. Eine Änderung der Vergütungsordnung, zu der auch die Beschränkung ihres persönlichen Geltungsbereichs auf die bis zum 30. Juni 2002 eingestellten Arbeitnehmer zählt, hätte nach §
2. Auf die Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin V in der Gewerkschaft ver.di kommt es allerdings nicht an, wenn die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin vor dem Betriebsteilübergang des Leihparks nicht nur die tarifgebundenen Arbeitnehmer nach den jeweils einschlägigen tariflichen Vorschriften eingruppiert hat, sondern auch Nichtgewerkschaftsmitglieder. In diesem Fall hätte das tarifliche Entgeltschema zunächst bei der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin als betriebliche Vergütungsordnung aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme des GTV/LTV 2000 oder ihrer Anwendung kraft betrieblicher Übung gegolten. Über den Inhalt der Arbeitsverträge bei der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann daher auch nicht beurteilen, mit welchem Inhalt eine solche Vergütungsordnung von der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin nach dem Betriebsteilübergang fortzuführen ist.
Für die Begründetheit des Antrags ist es ohne Bedeutung, ob die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin für außertarifliche Arbeitsverhältnisse eine weitere Vergütungsordnung in ihrem Betrieb eingeführt hat. Der Betriebsrat hat seinen Antrag auf die Eingruppierung der Arbeitnehmerin V in die betriebliche Vergütungsordnung VTFF beschränkt.
3. Die danach gebotene Sachverhaltsaufklärung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Betriebsparteien in Nr. 2 Satz 2 BV 2002 die Anwendung der beim Betriebsteilübergang geltenden tariflichen Eingruppierungsvorschriften als betriebliche Vergütungsordnung vereinbart haben. Mit diesem Inhalt verstößt Nr. 2 Satz 2 BV 2002 gegen die Regelungssperre des §
a) Nach dieser Bestimmung können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Sperrwirkung des §
b) Die Regelungssperre des §
c) Die Betriebsparteien haben die Übernahme des zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Entgeltschemas des GTV/LTV 2000 als betriebliche Vergütungsordnung nicht wirksam vereinbart. Nr. 2 Satz 2 BV 2002 enthält schon dem Wortlaut nach keine Übernahme der tariflichen Eingruppierungsvorschriften als Entlohnungsgrundsätze iSd. §