FG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2008
8 K 4495/07 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 Satz 1; EStG § 16 Abs. 4 Satz 2; EStG § 18 Abs. 3;

Freibetrag für Veräußerungsgewinne; Verbrauch bei endgültiger rechtswidriger Berücksichtigung; Wechsel der Einkunftsart; Personenbezogenheit des Freibetrages

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 8 K 4495/07 E

DRsp Nr. 2009/20029

Freibetrag für Veräußerungsgewinne; Verbrauch bei endgültiger rechtswidriger Berücksichtigung; Wechsel der Einkunftsart; Personenbezogenheit des Freibetrages

1. Der Verbrauch des Freibetrages für Veräußerungsgewinne gem. § 16 Abs. 4 EStG tritt auch dann ein, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. 2. Dies gilt auch bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Einkunftsart, da die Einmaligkeit des Freibetrages personenbezogen ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 Satz 1; EStG § 16 Abs. 4 Satz 2; EStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).