FG Saarland - Urteil vom 05.12.2002
1 K 361/02
Normen:
EStG § 17 ; EStG § 2 ; EStG § 39a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 323

Freibetrag; Lohnsteuerkarte; wesentliche Beteiligung; Angehörige; Bürgschaft; Eintragung eines Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte 2002

FG Saarland, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 361/02

DRsp Nr. 2003/731

Freibetrag; Lohnsteuerkarte; wesentliche Beteiligung; Angehörige; Bürgschaft; Eintragung eines Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte 2002

1. Ein Verfahren über die Eintragung eines Freibetrages in eine Lohnsteuerkarte erledigt sich durch Zeitablauf erst am 31. März des Folgejahres. Die Prüfungsintensität ist den Zielen und zeitlichen Restriktionen des Freibetragsverfahrens als zeitnahes und vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren für die Einkommensteuer von Arbeitnehmern anzupassen. 2. Sind nahe Angehörige am Stammkapital einer GmbH nicht wesentlich beteiligt, so ist es im Falle einer Kapitalerhöhung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich nur einer der nahen Angehörigen an der Kapitalerhöhung beteiligt und dadurch zum wesentlich Beteiligten wird. 3. Durch die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH können nachträgliche Anschaffungskosten für seine Anteile entstehen. Diese fallen aber nicht durch die Geltendmachung der Forderungen gegenüber dem Bürgen, sondern erst durch dessen Zahlung und den Ausfall seiner Rückgriffsforderung gegen die GmbH an.

Normenkette:

EStG § 17 ; EStG § 2 ; EStG § 39a Abs. 2 ;

Tatbestand: