FG Münster - Urteil vom 04.11.2015
9 K 3478/13 F
Fundstellen:
BB 2016, 995
DStRE 2016, 480
ZEV 2016, 229
ZEV 2017, 90

Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei einem Großhandel

FG Münster, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 9 K 3478/13 F

DRsp Nr. 2016/2356

Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei einem Großhandel

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Verlustvorträge gemäß § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), jeweils in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung, nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Regelung entfallen sind und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob deshalb Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) geboten sind.

Die Klägerin, eine im Jahr 1972 gegründete GmbH, betreibt einen Großhandel mit .... Das Stammkapital hielten seit dem Jahr 1996 B C (V) zu rd. 66,67 % (34.000 DM) und dessen Sohn D C (S1) zu rd. 33,33 % (17.000 DM). Ein weiterer Sohn (S2) des V war an der Klägerin nicht beteiligt.

1. 2. 3. 4. 5.