BGH - Urteil vom 22.11.1991
V ZR 160/90
Normen:
BGB § 100 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 100, Gebrauchsvorteile 1
DB 1992, 525
DRsp I(110)161d
EWiR § 100 BGB 1/92, 131
MDR 1992, 581
NJW 1992, 892
WM 1992, 442

Gebrauchsvorteile eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 22.11.1991 - Aktenzeichen V ZR 160/90

DRsp Nr. 1993/943

Gebrauchsvorteile eines Grundstücks

»Bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile eines Grundstücks anhand seines objektiven Mietwerts sind werterhöhende Investionen des Schuldners nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 100 ;

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 1986 kaufte der Beklagte von der Klägerin einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einem noch nicht fertiggestellten Reihenhaus. Nachträglich vereinbarten die Parteien privatschriftlich, daß der Beklagte gegen eine Ermäßigung des Kaufpreises die noch ausstehenden Restarbeiten selbst ausführen sollte. Da der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nachkam, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.

Im Rahmen der Rückabwicklung hat die Klägerin Verzugszinsen, eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 15. November 1986 bis 30. September 1989 sowie Schadensersatz wegen Beschädigung des Hauses und entgangenen Gewinn geltend gemacht. Der Beklagte hat die Rückzahlung geleisteter Kaufpreisraten sowie eine Erstattung seiner Verwendungen für das Haus verlangt und Widerklage erhoben.