BGH - Urteil vom 30.04.2001
II ZR 328/00
Normen:
ZPO §§ 3, 5, 69, 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1269
DB 2001, 2438
DStR 2001, 1086
GmbHR 2001, 576
MDR 2001, 1006
NJW 2001, 2638
NZG 2001, 798
ZIP 2001, 1734
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines Geschäftsanteils

BGH, Urteil vom 30.04.2001 - Aktenzeichen II ZR 328/00

DRsp Nr. 2001/8354

Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines Geschäftsanteils

»a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils. b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 5, 69, 511a Abs. 1 ;

Tatbestand: