FG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2016
7 K 1699/14 E
Normen:
EStG § 17; KWG § 18;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 660
DStZ 2017, 583

Geltendmachung von Gesellschafterdarlehen und verdeckten Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 7 K 1699/14 E

DRsp Nr. 2016/15606

Geltendmachung von Gesellschafterdarlehen und verdeckten Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 7.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.5.2014 wird dergestalt geändert, dass der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auf 161.478 EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; KWG § 18;

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG Gesellschafterdarlehen und verdeckte Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden können.