FG Hessen - Urteil vom 23.08.2001
4 K 4665/00
Normen:
UmwStG § 21 Abs. 3 Nr. 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UmwStG § 21 Abs. 1 ; KStG § 23 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gemeinnützigkeit; Stiftung; Körperschaftssteuerbefreiung; Einbringungsgeborene Anteile; Veräußerung; Ermäßigter Steuersatz; Persönliche Steuerbefreiung; Sachliche Steuerbefreiung; - Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener

FG Hessen, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 4665/00

DRsp Nr. 2002/15499

Gemeinnützigkeit; Stiftung; Körperschaftssteuerbefreiung; Einbringungsgeborene Anteile; Veräußerung; Ermäßigter Steuersatz; Persönliche Steuerbefreiung; Sachliche Steuerbefreiung; - Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener

1. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) ist nach dem Verständnis des Gesetzgebers eine persönliche Steuerbefreiung. 2. § 21 Abs. 3 UmwStG in der Fassung vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 schließt die Steuerbefreiung nicht für Veräußerungsgewinne von einbringungsgeborenen Anteilen an wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaften aus. 3. Der ermäßigte Steuersatz für Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gilt nicht für den Veräußerungsgewinn einbringungsgeborener Anteile an einer gemeinnützigen Körperschaft.

Normenkette:

UmwStG § 21 Abs. 3 Nr. 2 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UmwStG § 21 Abs. 1 ; KStG § 23 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung "einbringungsgeborener" Anteile einer wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Stiftung.