BAG - Beschluß vom 25.04.1996
5 AS 1/96
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 36 Abs. 3, § 59 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1512
BB 1996, 1512, 2413
BB 1996, 2413
NZA 1996, 1062
ZIP 1996, 1676

Gerichtsstandbestimmung bei Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs

BAG, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 5 AS 1/96

DRsp Nr. 1996/28418

Gerichtsstandbestimmung bei Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs

»1. Betriebsveräußerer und Betriebserwerber können in demselben Rechtsstreit als Arbeitgeber verklagt werden; sie sind dann Streitgenossen. 2. Haben Betriebsveräußerer und Betriebserwerber verschiedene allgemeine Gerichtsstände, so ist das zuständige Gericht nach § 36 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 36 Abs. 3, § 59 ;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der durch den Beklagten zu 1) vertretenen Gemeinschuldnerin als Leiter der elektronischen Datenverarbeitung angestellt; ihm war Prokura erteilt worden. Über das Vermögen der im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund ansässigen Gemeinschuldnerin eröffnete das Amtsgericht Dortmund durch Beschluß vom 2. Dezember 1994 das Konkursverfahren; der ebenfalls in Dortmund ansässige Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1994 kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30. Juni 1995, da der Geschäftsbetrieb eingestellt worden und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Gegen diese Kündigung hat der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund Klage erhoben mit dem Antrag