BFH - Urteil vom 04.06.2003
I R 24/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2210
BFH/NV 2003, 1501
BFHE 202, 494
BStBl II 2004, 136
DB 2003, 2258
DStR 2003, 1747
GmbHR 2003, 1365
NZG 2003, 1077
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3882/98

Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen I R 24/02

DRsp Nr. 2003/12236

Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

»1. Die Angemessenheit des Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.2. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.3. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.4. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht.5. Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v.H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA. Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.«