BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 58/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 361
BB 1998, 419
BFH/NV 1998, 519
BFHE 184, 432
BStBl II 1998, 305
DB 1998, 346
DStZ 1998, 436
NJW 1998, 1583
NZG 1998, 240
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Gesellschafter-Verzicht auf Pensionszusage

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 58/93

DRsp Nr. 1998/8835

Gesellschafter-Verzicht auf Pensionszusage

»1. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Pensionszusage gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, so ist eine Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft anzunehmen. Abzustellen ist auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafters und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten "Teilwert" der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. 2. Der Teilwert ist unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleichhohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, daß der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist.