FG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.2001
9 K 400/96
Normen:
AO § 42 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 660

Gestaltungsmissbrauch; Unwesentliche Beteiligung; Beteiligungsaufstockung; Beteiligungsverlust - Gestaltungsmissbrauch bei kurz vor Konkursantragstellung erfolgter Aufstockung einer bislang unwesentlichen Beteiligung auf über 25%

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 400/96

DRsp Nr. 2002/15505

Gestaltungsmissbrauch; Unwesentliche Beteiligung; Beteiligungsaufstockung; Beteiligungsverlust - Gestaltungsmissbrauch bei kurz vor Konkursantragstellung erfolgter Aufstockung einer bislang unwesentlichen Beteiligung auf über 25%

1. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Zieles unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. 2. Missbrauch i.S.d. § 42 AO kann nicht nur bei Umgehung steuerbegründender Normen sondern auch bei Erfüllung steuermindernder Vorschriften gegeben sein. 3. Stockt ein bisher unwesentlich Beteiligter nach § 17 EStG seine Beteiligung unmittelbar vor Konkursantragstellung auf über 25 v.H. auf, so kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vorliegen. Denn wenn mit der Fortführung des Unternehmens nicht mehr zu rechnen war, ist davon auszugehen, dass der weitere Anteilserwerb allein zum Zwecke der Steuerminderung erfolgt ist, da der drohende Beteiligungsverlust nur bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 17 ;

Tatbestand: