BFH - Urteil vom 15.03.2000
I R 17/99
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 6b Abs. 3, 7;
Fundstellen:
BB 2000, 2193
BFH/NV 2000, 1562
BFHE 192, 353
BStBl II 2001, 251
DB 2000, 2253
DStR 2000, 1774
NZG 2001, 93
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen I R 17/99

DRsp Nr. 2000/7636

Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

»1. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst den Gewinn aus der Auflösung einer gemäß § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage, wenn der ohne Bildung der Rücklage entstandene Veräußerungsgewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre und wenn auch bei der Auflösung der Rücklage die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen. Daran fehlt es nicht deshalb, weil der veräußerte Grundbesitz im Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört (Abweichung vom Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 124/88, BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76). 2. Die erweiterte Kürzung erfasst jedoch nicht den Gewinnzuschlag gemäß § 6b Abs. 7 EStG

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 6b Abs. 3, 7;

Gründe: