FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2004
11 K 208/04
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 870

Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit als Streichinstrumentenbauer; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1997-1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 208/04

DRsp Nr. 2005/6151

Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit als Streichinstrumentenbauer; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1997-1999

1. Ein Steuerpflichtiger übt eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der sog. Gebrauchskunst aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. 2. Die rein handwerks- bzw. fabrikmäßige Herstellung von Musikinstrumenten erfordert in aller Regel keine "eigenschöpferische Leistung". Ein Geigenbaumeister kann mit dem Bau von Streichinstrumenten aber ausnahmsweise als "Künstler" i.S. von § 18 EStG anerkannt werden, wenn er mit seinen Werken zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird.