FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2006
7 K 6425/04 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 689

Gewerbesteuerpflicht; Freiberufliche Tätigkeit; Tanz- und Fitnessstudio; Unterricht; Beratung; Fachkenntnisse; Eigenverantwortliche Leitung - Betrieb eines Tanz- und Fitness-Studios als freiberufliche Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 6425/04 G

DRsp Nr. 2007/9084

Gewerbesteuerpflicht; Freiberufliche Tätigkeit; Tanz- und Fitnessstudio; Unterricht; Beratung; Fachkenntnisse; Eigenverantwortliche Leitung - Betrieb eines Tanz- und Fitness-Studios als freiberufliche Tätigkeit

1. Der Betrieb eines Tanzstudios für klassisches Ballett und Jazztanz stellt eine unterrichtende Tätigkeit dar. 2. Gleiches gilt für ein angeschlossenes Fitness-Studio für Aerobic, Callanetics, Spinning und "Pump" (Gymnastikübungen mit Gewichten), wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwirft und dieses während der gesamten Vertragsdauer überwacht. 3. Die Beschäftigung von bis zu 18 Mitarbeitern im Unterrichtsbereich steht bei entsprechender Gestaltung der Arbeitsabläufe einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Studioinhabers nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: