FG Hamburg - Urteil vom 29.11.2004
III 493/01
Normen:
EStG § 17 ; FGO § 57 ; FGO § 63 ; FGO § 96 ; FGO § 137 ; FGO § 151 ; FGO § 155 ; FVG § 17 ; GmbHG § 58 ; GmbHG § 60 ; ZPO § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1140
EFG 2005, 1434

Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater GmbH-Beteiligung

FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen III 493/01

DRsp Nr. 2005/11113

Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater GmbH-Beteiligung

1. Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel. 2. Der Beteiligungsverlust aus der Auflösung der Kapitalgesellschaft realisiert sich zwischen Auflösungszeitpunkt und Abschluss des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens, wenn nach einem Zwischenstatus keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind und insbesondere alle stillen Reserven aufgelöst wurden; spätere unwesentliche Abwicklungsaufwendungen bis zum Abschluss der Liquidation sind auf den Zeitpunkt der Realisierung des Auflösungsverlusts zurückzubeziehen. 3. Der Beweiswert der aus Mikrofilm rückvergrößerten Bankbelege ist bei Nachprüfung von Kontobewegungen (hier: Stammkapital-Einzahlungen) mit dem Beweiswert von Original-Bankbelegen vergleichbar.