BFH - Urteil vom 06.08.1998
III R 227/94
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 302

Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

BFH, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen III R 227/94

DRsp Nr. 1999/599

Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

1. Wohnungen, die an Verwandte, Freunde oder Bekannte ohne Gewinn verschenkt werden, haben für die Frage, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist, außer Betracht zu bleiben. Auch eine Zuordnung zum Betriebsvermögen des vom Schenker betriebenen gewerblichen Grundstückshandels unter dem Gesichtspunkt einer bei der Errichtung bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht kommt in der Regel nicht in Betracht. 2. Die Weiterveräußerung der Wohnungen durch den Beschenkten kann aber wegen Gestaltungsmißbrauchs i.S. des § 42 AO dem gewerblichen Grundstückshandel des Schenkers zuzurechnen sein. Der Veräußerungsgewinn ist dann vom Schenker im Jahr der durch den Beschenkten erfolgten Veräußerung zu versteuern.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ...ingenieur und betrieb im Streitjahr (1984) als Einzelunternehmer ein Unternehmen für ...technik. Außerdem war er Geschäftsführer und Gesellschafter der V-GmbH (GmbH). Unternehmensgegenstand der GmbH war das Erbringen von Architekten- und Ingenieurleistungen, die Ausführung von Bauarbeiten und die schlüsselfertige Errichtung von Gebäuden.