BFH - Beschluß vom 19.05.1999
IV B 71/98
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 16 ; FGO § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1449

Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen IV B 71/98

DRsp Nr. 1999/8435

Gewinnfeststellungsbescheid

1. Nach höchstrichterlicher Rspr. kann ein Gewinnfeststellungsbescheid mehrere selbständige Feststellungen über Besteuerungsgrundlagen enthalten, die eines rechtlichen selbständigen Schicksals fähig sind. 2. Eine solche Eigenständigkeit kommt auch der Feststellung zu, dass dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu erfassen ist. 3. Mit der Erfassung des Veräußerungsgewinns steht zugleich fest, dass dieser nicht im Rahmen einer anderen gesonderten Feststellung zu erfassen oder überhaupt nicht als Besteuerungsgrundlage gesondert festzustellen ist. 4. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 16 ; FGO § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründung herausgearbeiteten Rechtsfragen sowie der angebliche Verfahrensfehler sind nicht entscheidungserheblich. Die Klage war bereits deshalb als unzulässig abzuweisen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag und das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglich gestellten Antrag entfallen war.