BFH - Urteil vom 08.07.1992
XI R 51/89
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1844
BB 1992, 2050
BFHE 168, 333
BStBl II 1992, 946
GmbHR 1992, 820
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Gewinnrealisierung durch Tausch von Mitunternehmeranteilen

BFH, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen XI R 51/89

DRsp Nr. 1996/11532

Gewinnrealisierung durch Tausch von Mitunternehmeranteilen

»Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Dies gilt auch für den Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist aus der früheren X-KG hervorgegangen, die sich mit Wellpappenproduktion befaßte und ihren Sitz in K und Betriebsstätten in K und S hatte. Gesellschafter waren die verstorbene A, die Mutter der Beigeladenen Nrn.1 bis 3, und der Beigeladene H als Komplementäre sowie K als Kommanditistin mit einer Ergebnisbeteiligung von je 1/3.

Durch Vertrag vom 17. August 1973 wurde der dem Betrieb in K dienende Grundbesitz mit Wirkung zum 1. März 1974 veräußert. Der dabei entstandene Buchgewinn von 12,6 Mio DM wurde in eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingestellt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wurde die Beigeladene Nr. 4, die Y-GmbH, als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ohne kapitalmäßige Beteiligung in die Klägerin aufgenommen. An ihr war A nicht beteiligt. A und H erhielten, wie auch die Gesellschafterin K, die Stellung von Kommanditisten mit einem Anteil von je 400.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft wurde von K nach S verlegt.