BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 42/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 669
GmbHR 2004, 512
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11.2.2003 - 6 K 6898/00 K, F,

Gewintantieme - vGA

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 42/03

DRsp Nr. 2004/3477

Gewintantieme - vGA

1. Zu den Voraussetzungen einer vGA.2. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist anhand derjenigen Umstände zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.3. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v. H. aus variablen Anteilen besteht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die mit ... Filialen im Einzelhandel mit ... Erzeugnissen tätig ist. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war seit der Gründung 1984 X. Er erhielt im Streitjahr 1997 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nach Maßgabe der am 15. Dezember 1984 geschlossenen und ab 1989 geänderten Tantiemevereinbarung neben einem Festgehalt von monatlich 20 000 DM eine gewinnabhängige Tantieme vor Ertragsteuern von 20 v.H. für einen Gewinn bis 100 000 DM, von 30 v.H. für einen Gewinn zwischen 100 000 DM und 200 000 DM sowie von 40 v.H. für darüber hinausgehende Gewinne. Die danach zu zahlenden Tantiemen waren ab 1989 auf die Höhe des Festgehaltes begrenzt.