BAG - Urteil vom 23.10.2002
10 AZR 48/02
Normen:
BGB §§ 611 613a 133 157 1922 ; MTV für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden (vom 8. Mai 1990) § 18 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
BAGE 103, 151
BAGReport 2003, 259
BB 2003, 369
DB 2003, 286
MDR 2003, 272
NZA 2003, 557
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 128/00
ArbG Lörrach, vom 14.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 557/97

Gratifikation/Sondervergütung; Ausschlußfristen - Jubiläumszuwendung; Gesamtzusage; Freiwilligkeit; Widerruf; tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 48/02

DRsp Nr. 2003/411

Gratifikation/Sondervergütung; Ausschlußfristen - Jubiläumszuwendung; Gesamtzusage; Freiwilligkeit; Widerruf; tarifliche Ausschlußfrist

»Die Bezeichnung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" läßt in der Regel nicht den Schluß zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.« Orientierungssätze: 1. Werden in der Gesamtzusage von Jubiläumszuwendungen diese als "freiwillige Sozialleistung" bezeichnet, so läßt dies für sich genommen weder auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen noch auf den Willen des Arbeitgebers schließen, sich den Widerruf der Zusage vorzubehalten. Auch Bezeichnungen wie "Ehrengabe" oder "Geldgeschenk" rechtfertigen eine solche Auslegung der Zusage in der Regel nicht. 2. Ein Arbeitgeber, der sich den Widerruf derartiger Zusagen vorbehalten will, muß dies in seiner Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern unmißverständlich deutlich machen, etwa indem er die Leistungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in Aussicht stellt.