H 32 a KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 32 a

H 32 a KStR2004 Hinweise

H 32 a Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Bescheidänderung nach § 32 a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen § 32 a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32 a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen (>BFH vom 11. 9. 2018, I R 59/16, BStBl 2019 II S. 368). Fehlende Bindungswirkung Der aufgrund der Erfassung einer vGA ergangene Körperschaftsteuerbescheid ist für den die vGA erfassenden Einkommensteuerbescheid eines Anteilseigners kein Grundlagenbescheid (>BFH vom 18. 9. 2012, VIII R 9/09, BStBl 2013 II S. 149). Folgeänderungen und Festsetzungsverjährung