H 8.11 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 8

H 8.11 KStR2004 Hinweise

H 8.11 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Abgrenzung zu Leistungsentgelten Vereinsbeiträge, die ein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins zugunsten seiner Mitglieder darstellen, sind keine Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vereins darauf, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren, sind die gesamten Beiträge Entgelt für diese Leistungen, auch wenn diese pauschal erhoben werden (>BFH vom 28. 6. 1989, I R 86/85, BStBl 1990 II S. 550). Nichtabzugsfähigkeit des mit Mitgliedsbeiträgen in Verbindung stehenden Aufwands Zahlt ein Mitglied beim Eintritt in eine Kreditgenossenschaft zur Abgeltung des mit dem Eintritt verbundenen Aufwands ein einmaliges Eintrittsgeld, kann dieses in vollem Umfang als Mitgliedsbeitrag nach § 8 Abs. 5 KStG steuerfrei sein. Ist das der Fall, ist der mit dem Eintritt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwand gem. § 3 c EStG nicht abzugsfähig (>BFH vom 19. 2. 1964, I 179/62 U, BStBl III S. 277). Ein bloß mittelbarer Zusammenhang reicht aber zur Anwendung des § 3 c EStG nicht aus (>BFH vom 11. 10. 1989, I R 208/85, BStBl 1990 II S. 88). Schätzung des Leistungsentgelts bei Erhebung nicht kostendeckender Entgelte für Sonderleistungen