H B 163 (8) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 163 BewG

H B 163 (8) ErbStR2019 Hinweise

H B 163 (8) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Nachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten:

Erlöse
abzüglich Aufwendungen
= Gewinn/Verlust
abzüglich Zeitraumfremde Erträge, Zulagen und außerordentliche Erträge
zuzüglich Zeitraumfremde Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen
= Ordentliches Ergebnis
abzüglich Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber
= Reingewinn