H B 178 (3) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 178 BewG

H B 178 (3) ErbStR2019 Hinweise

H B 178 (3) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Errichtung in Bauabschnitten (Unterbrechung) > BFH vom 29. 4. 1987 II R 262/83, BStBl II S. 594 Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest ein Teil nutzbar ist.