H B 193 (7) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 193 BewG

H B 193 (7) ErbStR2019 Hinweise

H B 193 (7) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts Beispiel 1 (Ertragswertverfahren): Ein Mietwohngrundstück mit einem Rohertrag nach § 186 BewG i. H. v. 45 000 EUR ist in Ausübung eines Erbbaurechts im Jahre 2008 errichtet worden. Das belastete Grundstück hat eine Fläche von 500 m² und der Bodenrichtwert beträgt 300 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15. 3. 2018 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1. 1. 2041 zu zahlen. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude ist nicht vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Liegenschaftszinssätze und Erfahrungssätze für Bewirtschaftungskosten hat der Gutachterausschuss ebenfalls nicht ermittelt.

Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts 5,0 % von 150 000 EUR (500 m² × 300 EUR/m²) 7 500 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BewG) 5,0 %
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins ./. 3 000 EUR
Unterschiedsbetrag 4 500 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 BewG) × 13,16
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BewG) 5,0 %
Bewertungsstichtag 15. 3. 2018
Ablauf des Erbbaurechts 1. 1. 2041
Restlaufzeit des Erbbaurechts 22 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) 59 220 EUR